Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Kommissionsverkauf

Ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Saclàb Verwaltungs GmbH ("Allgemeine Terms & Conditions") gelten die folgenden besonderen Bedingungen ("Terms & Conditions für den Kommissionsverkauf").

1. Vertragspartner, Zustandekommen des Vertrages

Der Vertrag wird mit der Saclàb GmbH (nachfolgend "Versender" genannt) geschlossen.

Der Vertrag kommt zustande durch Akzeptieren der AGB für den Kommissionsverkauf durch den Besitzer des Produktes (nachfolgend ‘Kommittent’).

2. Gegenstand des Kommissionsverkaufs

Versender und Empfänger vereinbaren vor Abschluss des Vertrages einen Verkaufspreis der Ware in Kommission sowie einen Auszahlungspreis für den Empfänger. Eine zusätzliche Servicegebühr in Höhe von 50€ wird für alle Taschen im Wert bis zu 1.000€ hinzugerechnet, während auf alle Taschen im Wert über 1.000€, eine Servicegebühr von 5% des vertraglichen Verkaufspreises hinzugerechnet wird. Die Servicegebühr ist im Endpreis inkludiert, jedoch nicht Gegenstand des Kommissionsgeschäft. Der Empfänger garantiert, dass er der rechtmäßige Eigentümer der dem Absender übergebenen Waren ist.

3. Vertragsdauer

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, ist aber mindestens 30 Tage gültig. Er kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung kann per Email eingehen an [email protected].

Nach Vertragsbeendigung hat der Kommissionär die noch in seinem Besitz befindliche Kommissionsware dem Kommittenten zu übergeben. 

4. Übergabe und Verwahrung

Das Kommissionsgut verbleibt bis zur vertragsgemäßen Weiterveräußerung durch den Kommissionär nach den Vorgaben dieses Vertrages im Eigentum des Kommittenten. Der Kommissionär ist verpflichtet, das Kommissionsgut sorgfältig und getrennt von anderen Waren aufzubewahren sowie vor Beschädigung und Verlust zu schützen. Der Kommissionär ist verpflichtet, das Kommissionsgut auf dem Postweg und in der Lagerung ausreichend zu versichern und im Falle eines Zugriffs Dritter auf das Kommissionsgut den Kommittenten unverzüglich zu unterrichten.  

Das Kommissionsgut verbleibt mindestens einen Monat nach Eintreffen unter der Obhut des Kommissionärs und kann danach vom Kommittenten nach einer fristgerechten Kündigung (s. 3.) zurückgefordert werden.

5. Aufgaben und Pflichten des Kommissionärs

Der Kommissionär verkauft das Kommissionsgut im eigenen Namen im Auftrag des Kommittenten. Das Kommissionsgut wird ausschließlich per Vorkasse an den jeweiligen Käufer verkauft und übergeben. 

Der Kommissionär wird gemäß den Weisungen des Kommittenten handeln, der festlegt zu welchem Preis das Kommissionsgut verkauft werden soll. Dies soll zu dem vertraglich festgelegten Mindestpreisen geschehen. Die aus dem Ausführungsgeschäft entstehenden Forderungen werden hiermit sämtlich an den Kommittenten abgetreten. Der Kommissionär kann aber diese Forderungen selbst einziehen. Der Kommittent kann die Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen. 

Der Kommissionär wird den Namen des Kommittenten gegenüber dem Erwerber geheim halten, es sei denn, der Kommittent willigt hierzu ein.  

6. Provision

Der Kommissionär erhält für den erfolgten Verkauf eine Provision des jeweiligen vertraglichen Verkaufspreises. Die Provision beträgt:

  • 25 % des vertraglichen Verkaufspreises für eine Tasche im Wert von bis zu 3.000 €.
  • 20% des vertraglichen Verkaufspreises für eine Tasche im Wert von 3.001 € bis 15.000 €.
  • 16 % des vertraglichen Verkaufspreises für eine Tasche im Wert von mehr als 15 000 €.

Bitte beachten Sie, dass auf den vertraglichen Verkaufspreis eine zusätzliche Servicegebühr in Höhe von 50€ für alle Taschen im Wert bis zu 1.000€ erhoben wird, sowie für alle Taschen im Wert über 1.000€, eine Servicegebühr von 5% auf den vertraglichen Verkaufspreis. Die Servicegebühr wir auf den Endpreis angerechnet und ist nicht Gegenstand des Kommissionsgeschäftes

Es wird keine Provision fällig, wenn das Geschäft nicht zustande kommt. Dies gilt auch für das Recht des Käufers, den Artikel innerhalb der in der SACLÀB-Website Terms & Conditions angegebenen Frist zurückzugeben.

Der Kommissionär wird den Verkaufserlös des Kommissionsguts innerhalb von 10 Werktagen nach Ablauf des Widerrufsrechts des Kunden unter Abzug der Provision, sowie der von dem Vertrag ausgenommenen Versandkosten, an den Kommittenten auszahlen.

7. Haftung

Der Absender haftet, solange die Güter bei der SACLÀB gelagert oder zur/von der SACLÀB befördert werden.  

8. DAC7 Implementierungsgesetz

Gemäß dem DAC7 Implementierungsgesetz muss der Kommittent alle angefragten Kundenstammdaten bereitstellen. Falls die Daten nicht bereitgestellt werden, behält sich SACLÀB das Recht vor, die Annahme eines Kommissionsgeschäftes abzulehnen - oder fällige Zahlungen zu verzögern - bis die Daten eingereicht werden

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