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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Kommissionsverkauf

Ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SACLÀB GmbH ("Allgemeine Geschäftsbedingungen") gelten die folgenden besonderen Bedingungen ("Bedingungen für den Kommissionsverkauf").

1. Vertragspartner, Zustandekommen des Vertrages

Der Vertrag wird mit der SACLÀB GmbH (nachfolgend "Kommissionär" genannt) geschlossen.

Der Vertrag kommt zustande durch Akzeptieren der AGB für den Kommissionsverkauf durch den Besitzer des Produktes (nachfolgend “Kommittent”).

2. Gegenstand des Kommissionsverkaufs

Der Kommissionär und der Kommittent vereinbaren einen Verkaufspreis sowie einen Auszahlungspreis für das Kommissionsgut. Der Auszahlungspreis richtet sich nach dem anzuwendenden Provisionssatz auf der Grundlage des vertraglichen Verkaufspreises (s. 6.). Für alle Gegenstände mit einem Wert bis zu 1.000 € wird ein Aufschlag von 90 € als Servicegebühr auf den endgültigen Verkaufspreis erhoben. Für alle Artikel mit einem Wert von über 1.000 € wird ein Aufschlag von 9 % als Servicegebühr des vertraglichen Verkaufspreises auf den endgültigen Verkaufspreis erhoben. Diese Servicegebühr ist von der Kommissionsvereinbarung ausgeschlossen.

Der Kommittent garantiert, dass er der rechtmäßige Eigentümer des dem Kommissionär übergebenen Kommissionsgutes ist.

3. Vertragsdauer

Die Vereinbarung ist bis auf weiteres gültig, bleibt aber mindestens 30 Tage nach Veröffentlichung des Kommissionsgutes in Kraft. Jede Partei hat das Recht, die Vereinbarung mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen. Die Kündigung des Kommittenten muss in schriftlicher Form erfolgen und an [email protected] gesendet werden.

Während dieses Zeitraums verbleibt das Kommissionsgut in der Obhut des Kommissionärs.

Der Kommissionär muss alle Kommissionsgüter, die sich noch im Besitz des Kommissionärs befinden, an den Kommittenten zurückgeben, sobald der Vertrag beendet ist. Der Kommissionär wird alle Waren auf seine Kosten an die vom Kommittenten angegebene Adresse zurücksenden. Der Kommissionär übernimmt den Versand jedoch nur innerhalb der EU und nur für Kommissionsgüter im Wert von unter 50.000 €. Bei allen anderen Artikeln ist der Kommittent dafür verantwortlich, die Abholung der Waren zu organisieren.

4. Lagerung und Versicherung

Die Kommissionswaren bleiben beim Kommissionär, bis die Artikel verkauft oder die Vereinbarung beendet wird. Der Kommissionär haftet für alle Schäden, Diebstahl, Entwendung und Nichtlieferung und ist verpflichtet, alle Waren zu versichern.

Die Kommissionswaren bleiben mindestens einen Monat nach der Ankunft unter der Obhut des Kommissionärs und können dann vom Kommittenten zurückgefordert werden.

5. Versand

Der Kommissionär übernimmt keine Verantwortung für Pakete, die an einen Paketshop geliefert werden, sondern nur für solche, die durch direkte Abholung zugestellt werden. Ebenso übernimmt der Kommissionär keine Verantwortung für Pakete, die aus Belgien oder Frankreich an den Kommissionär versandt werden. Es liegt in der Verantwortung des Kommittenten, diese Pakete auf eigene Kosten zu versichern, falls eine Versicherung gewünscht wird.

Der Kommissionär übernimmt keine Verantwortung für Pakete, die nicht ordnungsgemäß verpackt oder versiegelt sind. Den Kommittenten wird auch geraten, ihre Taschen nicht in den Originalkartons zu versenden, sondern in einem Kartonpaket zum Schutz der Originalverpackung.

6. Echtheit und Zustand des Kommissionsgutes

Alle zum Verkauf kommissionierten Waren werden vom Kommissionär vor der Listung auf Echtheit und Zustand überprüft. Wenn ein Artikel diese Qualitätsprüfungen nicht besteht, wird der Artikel an den Kommittenten zurückgesandt. Der Kommittent wird informiert, falls sein Artikel abgelehnt wurde.

Bei Verdacht auf gestohlene Kommissionsware wird der Kommissionär die örtlichen Behörden kontaktieren und sich das Recht vorbehalten, diese Gegenstände bis zur Durchführung einer polizeilichen Untersuchung aufzubewahren.

7. Pflichten des Kommissionärs

Der Kommissionär verkauft die Waren über sein Unternehmen SACLÀB GmbH. Die Waren werden nur dann an einen Käufer übergeben, wenn eine vollständige Zahlung erfolgt ist.

Der Kommissionär handelt gemäß den Anweisungen des Kommittenten, der den Preis bestimmt, zu dem die Kommissionswaren verkauft werden sollen. Dies geschieht zu dem vereinbarten Mindestpreis, zuzüglich der Servicegebühr.

Alle Ansprüche aus dem Ausführungsgeschäft werden hiermit an den Kommittenten abgetreten. Der Kommissionär kann diese Ansprüche jedoch selbst einziehen. Der Kommittent kann die Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen.

Der Kommissionär wird den Namen und die Identität des Kommittenten vertraulich behandeln und nicht an den Käufer weitergeben, es sei denn, der Kommittent stimmt einer solchen Offenlegung zu.

8. Provision

Der Kommissionär erhält eine Provisionsgebühr auf den vertraglichen Verkaufspreis. Die Provisionsgebühr beträgt:

  • 25 % des vertraglichen Verkaufspreises für eine Tasche im Wert von bis zu 3.000 €.
  • 20 % des vertraglichen Verkaufspreises für eine Tasche im Wert von 3.001 € bis 15.000 €.
  • 16 % des vertraglichen Verkaufspreises für eine Tasche im Wert von mehr als 15.000 €.

Bitte beachten Sie, dass zu dem Endverkaufspreis bei allen Artikeln mit einem Wert bis zu 1.000 € eine Servicegebühr von 50 € hinzugefügt wird. Für alle Artikel mit einem Wert über 1.000 € wird dem Endverkaufspreis eine Servicegebühr von 9 % des vertraglichen Verkaufspreises hinzugefügt. Diese Servicegebühr ist nicht Teil des Kommissionsvertrags.

Mit der Provision sowie der Servicegebühr sind alle Kosten und Ausgaben des Kommissionärs abgegolten.

Die Provision ist nicht gestaffelt.

Es besteht kein Anspruch auf Provision, wenn die Transaktion nicht ausgeführt wird, es sei denn, dies ist auf einen vom Kommittenten zu vertretenden Grund zurückzuführen. Die Provision ist nicht zu zahlen, wenn der Käufer sein Widerrufs- oder Rückgaberecht ausübt.

Der Kommissionär zahlt den Erlös aus dem Verkauf der Kommissionsware innerhalb von 10 Werktagen nach Ablauf des Widerrufsrechts des Käufers an den Kommittenten, abzüglich der Provision sowie der vom Vertrag ausgeschlossenen Versandkosten. Die Zahlung erfolgt auf das vom Kommittenten benannte Bankkonto.

9. Preisreduzierung durch den Kommittenten

Der Kommittent kann jederzeit den Preis seines Artikels über sein Konto auf der Website reduzieren. Der Auszahlungsbetrag und die Provisionsrate werden entsprechend den oben genannten Sätzen angepasst. Diese Preise werden im Konto des Kunden angezeigt.

10. Haftung

Der Kommissionär haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Die Bestimmungen des Kaufrechts gelten entsprechend für Sachmängel und Rechtsmängel, solange die Waren beim Kommissionär gelagert oder zum/vom Kommissionär transportiert werden.

11. DAC 7-Richtlinie (Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG)

Gesetzlich muss der Kommittent alle Daten melden, die durch die DAC7-Richtlinie erforderlich sind. Wenn die Daten nicht bereitgestellt werden, behält sich der Kommissionär das Recht vor, die Kommissionsanfrage abzulehnen oder fällige Zahlungen zu verzögern, bis die Daten bereitgestellt werden.

Die folgenden Daten müssen vom Kommittenten bereitgestellt werden:

Für private Verkäufer:

  1. Name/Nachname
  2. Adresse des Hauptwohnsitzes
  3. Geburtsdatum
  4. Land des Wohnsitzes
  5. Steuer-ID des Landes, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben
  6. Bankkontoinformationen

Für gewerbliche Verkäufer:

  1. Firmenname
  2. Adresse des eingetragenen Firmensitzes
  3. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  4. Steuerlicher Wohnsitz
  5. Bankkontoinformationen

12. Verkauf über andere Plattformen

Der Kommissionär behält sich das Recht vor, alle Artikel, die über sechs Monate auf saclab.com veröffentlicht, aber nicht verkauft wurden, über Partnerplattformen zu verkaufen.

Obwohl sie auf Partnerplattformen veröffentlicht werden, bleiben alle Waren bis zu ihrem endgültigen Verkauf im Besitz des Kommissionärs.

13. Sonstige Bestimmungen:

Die Verkaufsbedingungen stellen die gesamte Vereinbarung der Parteien dar.

Änderungen oder Ergänzungen der Bedingungen für den Kommissionsverkauf sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Unbeschadet dessen sind informelle Änderungen oder Ergänzungen der Bedingungen für den Kommissionsverkauf ebenfalls wirksam, wenn es sich um Einzelvereinbarungen im Sinne von § 305b BGB handelt. Zum Nachweis sollen diese Einzelvereinbarungen grundsätzlich nachträglich schriftlich festgehalten werden.

14. Erfüllungsort/Gerichtsstand:

München ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für die beiderseitigen Rechte und Pflichten der Parteien, wie sie in den Bedingungen für den Kommissionsverkauf aufgeführt sind.

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