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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Kommissionsverkauf

Ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Saclàb Verwaltungs GmbH ("Allgemeine Terms & Conditions") gelten die folgenden besonderen Bedingungen ("Terms & Conditions für den Kommissionsverkauf").

1. Vertragspartner, Zustandekommen des Vertrages

Der Vertrag wird mit der Saclàb Verwaltungs GmbH (nachfolgend "Versender" genannt) geschlossen.

Der Vertrag kommt zustande durch Akzeptieren der AGB für den Kommissionsverkauf durch den Besitzer des Produktes (nachfolgend ‘Kommittent’).

2. Gegenstand des Kommissionsverkaufs

Versender und Empfänger vereinbaren vor Abschluss des Vertrages einen Verkaufspreis der Ware in Kommission sowie einen Auszahlungspreis für den Empfänger. Der Auszahlungspreis richtet sich nach dem anzuwendenden Provisionssatz auf Basis des Verkaufspreises (s. 6.). Versandkosten in Höhe von 50€ werden auf den vereinbarten Verkaufspreis aufgeschlagen und sind vom Vertrag ausgeschlossen. Der Empfänger garantiert, dass er der rechtmäßige Eigentümer der dem Absender übergebenen Waren ist.

3. Vertragsdauer

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, ist aber mindestens 30 Tage gültig. Er kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung kann per Email eingehen an [email protected].

Nach Vertragsbeendigung hat der Kommissionär die noch in seinem Besitz befindliche Kommissionsware dem Kommittenten zu übergeben. 

4. Übergabe und Verwahrung

Das Kommissionsgut verbleibt bis zur vertragsgemäßen Weiterveräußerung durch den Kommissionär nach den Vorgaben dieses Vertrages im Eigentum des Kommittenten. Der Kommissionär ist verpflichtet, das Kommissionsgut sorgfältig und getrennt von anderen Waren aufzubewahren sowie vor Beschädigung und Verlust zu schützen. Der Kommissionär ist verpflichtet, das Kommissionsgut auf dem Postweg und in der Lagerung ausreichend zu versichern und im Falle eines Zugriffs Dritter auf das Kommissionsgut den Kommittenten unverzüglich zu unterrichten.  

Das Kommissionsgut verbleibt mindestens einen Monat nach Eintreffen unter der Obhut des Kommissionärs und kann danach vom Kommittenten nach einer fristgerechten Kündigung (s. 3.) zurückgefordert werden.

5. Aufgaben und Pflichten des Kommissionärs

Der Kommissionär verkauft das Kommissionsgut im eigenen Namen im Auftrag des Kommittenten. Das Kommissionsgut wird ausschließlich per Vorkasse an den jeweiligen Käufer verkauft und übergeben. 

Der Kommissionär wird gemäß den Weisungen des Kommittenten handeln, der festlegt zu welchem Preis das Kommissionsgut verkauft werden soll. Dies soll zu dem vertraglich festgelegten Mindestpreisen geschehen. Die aus dem Ausführungsgeschäft entstehenden Forderungen werden hiermit sämtlich an den Kommittenten abgetreten. Der Kommissionär kann aber diese Forderungen selbst einziehen. Der Kommittent kann die Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen. 

Der Kommissionär wird den Namen des Kommittenten gegenüber dem Erwerber geheim halten, es sei denn, der Kommittent willigt hierzu ein.  

6. Provision

Der Kommissionär erhält für den erfolgten Verkauf eine Provision des jeweiligen Nettoverkaufspreises. Die Provision beträgt:

  • 25 % des Verkaufspreises für eine Tasche im Wert von bis zu 3.050 €.
  • 20 % des Verkaufspreises für eine Tasche im Wert von 3.051 € - 15.050 €.
  • 16 % des Verkaufspreises für eine Tasche im Wert von mehr als 15 050 €.

*Bitte beachten Sie, dass vom endgültigen Verkaufspreis eine Gebühr von 50 € für die Betriebskosten abgezogen wird, bevor die Auszahlung berechnet wird

Mit der Provision, sowie den vom Vertrag ausgenommenen Versandkosten, sind sämtliche Kosten und Spesen des Kommissionärs abgegolten. Zusätzlich zu dem im Vertrag vereinbarten Gebühren fallen keine weitere Kosten für den Kommittenten an. Die Kommission ist nicht gestaffelt. Ein Provisionsanspruch besteht nicht, wenn das Geschäft nicht zur Ausführung gelangt, es sei denn es beruht auf einem Grund, der auf den Kommittenten zurückzuführen ist. Nicht abzuführen ist die Kommission, wenn der Käufer von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht. 

Der Kommissionär wird den Verkaufserlös des Kommissionsguts innerhalb von 10 Werktagen nach Ablauf des Widerrufsrechts des Kunden unter Abzug der Provision, sowie der von dem Vertrag ausgenommenen Versandkosten, an den Kommittenten auszahlen.

7. Haftung

Der Kommissionär haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für Sach- und Rechtsmängel gelten in entsprechender Anwendung die Vorschriften des Kaufrechts.  

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